Spruch Der Nachweis dafür, daß ein bestimmtes Testament ohne Wissen und Willen des Erblassers in Verlust geraten ist, obliegt dem Erbansprecher, der sich auf das unauffindbare Testament beruft OGH 26. Jänner 1982, 5 Ob 785/81 (OLG Wien 11 R 114/81; LGZ Wien 39 a Cg 224/80)…
Text Dr. Erika K ist am 5. 7. 1973 kinderlos verstorben. Ihr Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Mödling vom 19. 7. 1979, 2 A 337/73-74, auf Grund des Gesetzes dem Witwer (dem nunmehrigen Kläger) zur einen Hälfte und den Brüdern der Verstorbenen (den beiden nunmehrigen Beklagten)…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden; die Widerruflichkeit ist für Testamente begriffswesentlich; auch der testamentarisch ausgesprochene Widerrufsverzicht gilt als nicht beigesetzt (§§ 713 ff. ABGB; Ehrenzweig[2] II/2, 470; Weiß in Klang[2] III…