BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 715

§ 715

Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder später errichtet wurde, so gelten alle, soweit sie nebeneinander bestehen können. Die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.