§ 714 oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung — ABGB
Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.
§ 714 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 714 oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung
…oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung § 714. Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.…
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