ABGB
Gliederung
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, dem die Erbschaft oder das Vermächtnis bei Eintritt der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die gleichen Rechte und Pflichten, die einem Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer gegen den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§§ 613 und 652).
§ 708 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 708 Nachberechtigung
…§ 708. Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, dem die Erbschaft…
§ 178 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 178
…der Geburt und Anschrift; 3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen; 4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung ( § 800 ABGB ). (2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen: 1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen ( §§ 707 bis 709 ABGB ); 2…
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