ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
§ 691
Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.
…Unterhaltsperiode. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 UVG, eine Ableitung aus § 168 ABGB oder gar aus der Regel des § 691 ABGB bedeute die Ermittlung eines Regelungsinhaltes durch Auslegung, wobei der Gewinnung des Ergebnisses nicht vorzuwerfen wäre, einer klaren und eindeutig zum Ausdruck gebrachten Regelungsabsicht des Gesetzgebers…
§ 691 ABGB begünstigt den Unterhaltslegatar zwar vor anderen Vermächtnisnehmern, nicht aber vor Pflichtteilsberechtigten.…
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