Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 676

§ 676

Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.

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