BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 659

§ 659

Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.

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