BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 611

§ 611Nacherbschaft bei Zeitgenossen

Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.