§ 611 Nacherbschaft bei Zeitgenossen — ABGB
Rückverweise
Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.
§ 611 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 611 Nacherbschaft bei Zeitgenossen
…Nacherbschaft bei Zeitgenossen § 611. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der…