Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 576

§ 576

Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

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