Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 563

§ 563

Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.

Entscheidungen
2