ABGB
Gliederung
Rückverweise
(1) Wenn der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehrere Erben eingesetzt hat, einer der Erben aber von seinem Erbrecht keinen Gebrauch machen kann oder will und für diesen kein Ersatzerbe bestimmt ist, wächst der frei gewordene Teil im Zweifel den übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Gleiches gilt, wenn die Einsetzung eines von mehreren Erben unwirksam ist.
(2) Kommt es zu keiner Anwachsung, so fällt der frei gewordene Teil an die gesetzlichen Erben.
§ 560 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 560 Anwachsung
…§ 560. (1) Wenn der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehrere Erben eingesetzt hat, einer der Erben aber von seinem Erbrecht keinen Gebrauch machen kann…
§ 754
…an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Auch wer einen Erbteil im Wege der Anwachsung erhält ( § 560 ), hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.…
§ 537 Vererblichkeit des Erbrechts
…der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist. (2) Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten ( § 560 ) jedenfalls und Ersatzerben ( § 604 ) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.…
§ 604 Zehntes Hauptstück
…können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden. (2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten ( § 560 ) jedenfalls vor.…