In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.
Rückverweise
Das in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen…
…und einen weiteren Schlüssel für das Eingangstor dieses Hauses jedenfalls aber einen Schlüssel für das Gartentor zu übergeben. Er sei als Miteigentümer gemäß § 522 ABGB berechtigt, den jeweiligen Bauzustand des Hauses zu kontrollieren. Dadurch werde in das Wohnungsrecht der Beklagten in keiner Weise eingegriffen. Der begehrten Herausgabe von Schlüsseln stehe…
…Einbau der Gemeinschaftsanlagen in die Mansardenwohnung könne nicht eindeutig als Zustimmung zur Einschränkung des ausschließlichen Wohnungsgebrauchsrechts gewertet werden. Für die Ausübung des im § 522 ABGB normierten Aufsichtsrechts der Eigentümer sei die jederzeitige Zutrittsmöglichkeit nicht erforderlich. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S…
…einer Wohnungsdienstbarkeit nach § 512 ABGB weiterhin alle Benützungen zu, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen. Nach § 522 ABGB behält er gegenüber dem Wohnungsberechtigten jedenfalls das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die…
…aus der Einräumung des Wohnrechtes, dass diese Wege von der Wohnungsberechtigten schon zur effektiven Ausübung ihres Wohnrechtes benutzt werden mussten. Nach der Grundregel des § 522 ABGB behält der Eigentümer das Recht über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen. Damit ist aber auch klargestellt, dass die…
…zugunsten der Beklagten bestehenden Fruchtgenußrechtes durchdringen könnte. Auch ein Fruchtgenußberechtigter dürfte nämlich dem Kläger als bücherlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des letzten Halbsatzes des § 522 ABGB die nötige Aufsicht über seine Liegenschaft nicht erschweren. Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (vgl hiezu JBl 1992…
…alle Teile des Hauses, die nicht zu den im Rahmen des Wohnungsrechtes überlassenen Räumlichkeiten gehören, benutzen und die nötige Aufsicht über das Gebäude ausüben (§ 522 ABGB) (vgl Memmer aaO Rz 21). Nach des § 484 ABGB ist das Dienstbarkeitsrecht einschränkend auszuüben, da die Interessen des Eigentümers der dienenden Liegenschaft beachtet werden…