Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 506

§ 506

Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.