§ 501 c) Triftzeit;
§ 501 c) Triftzeit; — ABGB
§ 501 c) Triftzeit; — ABGB
Anmerkung
Beachte das Wald- und Weidenutzungsrechte-GrundsatzG, BGBl. Nr. 103/1951.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018228
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.
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