BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 501

§ 501c) Triftzeit;

Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.

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