§ 423 Mittelbare Erwerbung. — ABGB
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.
§ 423 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 423 Mittelbare Erwerbung.
…Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. Mittelbare Erwerbung. § 423. Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.…
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