ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
§ 389
(1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
…von Amtsgeschäften im Rahmen der Hoheitsverwaltung wissentlich missbraucht und dabei die Schädigung von Rechten anderer insbesondere der Finderin und des Verlustträgers (vgl §§ 389 ff ABGB und § 42a SPG) in ihren Vorsatz aufgenommen hat (RIS Justiz RS0097058; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 4 , § 302 Rz 21…
…nach welchen der Kläger seinen Anspruch auf die Behauptung stützt, er sei der Finder des Fahrrades. Die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, hätte er gemäß § 389 ABGB. den Vorfall der Ortsobrigkeit anzuzeigen gehabt. Diese Anzeige könnte in seiner Mitteilung an den Kriminalbeamten erblickt werden, zumal als Ortsobrigkeit für S. die zuständige Bundespolizeibehörde…
…März 1987 brachte der Kläger eine Schadenersatzklage gegen den Liftwart an. Der Kläger machte den Beklagten dabei insbesondere wegen schadensursächlicher Vernachlässigung der Fundanzeigepflichten nach § 389 ABGB (§ 392 ABGB) haftbar. Der Beklagte bestritt vor allem, durch die Ansichnahme der ihm vom Schifahrer als Fundgegenstand übergebenen Armbanduhr selbst Rechte und Pflichten eines…
…§ 391 ABGB). Daß aber der Angeklagte allenfalls rechtsirrig angenommen habe, ihm stehe ein Finderlohn - den er übrigens infolge Verstoßes gegen die Bestimmung des § 389 ABGB, wonach der Finder verbunden ist, den ihm bekannten Verlustträger die Sache zurückzugeben, gemäß dem § 393 ABGB zur Gänze verwirkt hätte - in der Höhe von…
…gefundenen Gutes ist idR dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des § 389 ABGB zuwiderhandelt. Denn in derartigen Verhaltensweisen manifestiert sich im Regelfall die überführung der gefundenen Sache in das eigene Vermögen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der…
…vom Beklagten den Ersatz des mit 75.000,-- S bezifferten Zeitwertes der abhanden gekommenen Uhr. Er warf dem Beklagten eine schadensursächliche Verletzung der Anzeigepflicht nach § 389 ABGB, ferner ein Organisationsverschulden wegen Unterlassung einer Anweisung an die Hotelangestellten für Fundfälle der vorgefallenen Art und eine Vernachlässigung der Obsorgepflichten eines Verwahrers vor, wobei er…
…der vorige Besitzer nicht bekannt war) gefunden. Er ist sohin - da die Ablieferung oder Bekanntmachung von Sachen, die diesen Wert nicht haben, im Gesetz (§ 389 ABGB.) nicht vorgeschrieben ist - rechtmäßig in dessen Besitz gelangt, so daß die (auch) vom Angeklagten A damit bewirkte (Nach ) Sperre - gleichgültig, ob man in einem solchen…
ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des § 389 ABGB zuwiderhandelt.…
Ein Schuldspruch nach § 201 lit. c StG kann auch dann erfolgen, wenn die Tat vor Ablauf der in § 389 ABGB normierten Anzeigefrist gesetzt wurde (KH. 984).…
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