Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 356

§ 356

Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.