Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 314

§ 314Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.

Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.

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