§ 314 Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.
§ 314 Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes. — ABGB
§ 314 Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes. — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018040
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.
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