§ 286 Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
In Kraft seit 01. Januar 1812
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Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
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