§ 286 Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
§ 286 Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören. — ABGB
§ 286 Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören. — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018012
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Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
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