(1) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn
1. das Kind an eine andere mit der Obsorge betraute Person übergeben wird;
2. sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannt ist oder
3. der Kinder- und Jugendhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat.
(2) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Übergabe nach Abs. 1 Z 1 zu verweigern, wenn er Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen.
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