§ 225 Änderungen in der Obsorge
§ 225 Änderungen in der Obsorge — ABGB
§ 225 Änderungen in der Obsorge — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
26. April 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193019
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
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