BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 225

§ 225Änderungen in der Obsorge

Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.

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