(1) Wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das
1. nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat und
2. nicht von einer volljährigen mit der Obsorge betrauten Person begleitet wird,
im Inland angetroffen (unbegleiteter Minderjähriger), so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut.
(2) Durch die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Abs. 1 wird die Obsorge der Eltern bzw. anderer Personen in Bezug auf den unbegleiteten Minderjährigen nicht berührt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Obsorge in jenem Umfang auszuüben, in dem die Eltern bzw. andere mit der Obsorge betraute Personen dazu nicht in der Lage sind.
(3) Hält der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind insbesondere aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen der Altersdiagnosen durch andere Behörden oder Gerichte für volljährig, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Behauptet das Kind ungeachtet dessen, dass es minderjährig sei, so hat er – außer im Fall des Abs. 4 – die gerichtliche Entscheidung darüber zu beantragen, ob die Obsorge nach Abs. 1 besteht. Ebenso hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen, wenn aus seiner Sicht Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt, von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei Gericht zu stellen. Über seine gerichtlichen Antrags- bzw. Anregungsrechte hat der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind möglichst verständlich zu informieren.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat keine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 3 zu beantragen, wenn das Kind die Minderjährigkeit in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Absicht behauptet.
(5) Ist für das Gericht weder die Volljährigkeit noch die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so ist davon auszugehen, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(6) Vertretungshandlungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger vor einer gerichtlichen Entscheidung nach Abs. 3 gesetzt hat, bleiben auch dann wirksam, wenn das Gericht feststellt, dass die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht besteht.
§ 107b AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 107b
…1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht. (2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren…
Art. 3 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 3 Artikel 3
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a , JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von…
§ 225a
…1) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn 1. das Kind an eine andere mit der Obsorge betraute Person übergeben wird; 2. sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält…
§ 212
…in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Verlegt ein unbegleiteter Minderjähriger nach § 207a seinen Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit in ein anderes Bundesland, so geht die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslands über, in dem…
Rückverweise