Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
Rückverweise
…eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. § 201 Abs 1 ABGB legt taxativ (§ 203 ABGB) die Gründe fest, bei deren Vorliegen die Wahlkindschaft vom Gericht aufzuheben ist ( Deixler Hübner in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.02 §§ 200 203…
…in keiner Weise vergleichbar erschienen. Halte das Gericht die behaupteten Gründe für eine Ablehnung der Übernahme der Vormundschaft für nicht gerechtfertigt, könne es gemäß § 203 ABGB sogar Zwangsmittel anwenden. Alle diese Bestimmungen seien hier jedenfalls analog anwendbar. Die Bezugnahme des Rekurswerbers auf Art 4 Abs 2 und 3 MRK, wonach niemand…