Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 17

§ 17Rechtliche Vermuthung derselben.

Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

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