§ 17 Rechtliche Vermuthung derselben.
§ 17 Rechtliche Vermuthung derselben. — ABGB
§ 17 Rechtliche Vermuthung derselben. — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017707
Zuletzt nach Updates gesucht am
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
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