Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.
Rückverweise
…1464 ABGB) Besitz während der gesamten Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) redlich ist (§ 1463 ABGB) und (hier) zumindest 30 Jahre (§ 1470 ABGB) gedauert hat (vgl 3 Ob 54/16m ). [2] Redlichkeit nach § 326 ABGB verlangt nicht den Glauben, Eigentümer zu sein, sondern nur…
…Die außerbücherliche Ersitzung einer Dienstbarkeit des Gehrechts setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus (§ 1470 ABGB; RIS-Justiz RS0011657 ua). Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken…
…viel zu unbestimmt gewesen. Eine Ersitzung der Dienstbarkeit kommt ebenfalls nicht in Frage, weil dafür ein durch 30 Jahre andauernder Rechtsbesitz erforderlich gewesen wäre (§ 1470 ABGB). Es sei daher zu prüfen, ob die Beklagte die Dienstbarkeit durch Vorgänge im Jahre 1992 (zumindest schlüssig iS des § 863 ABGB) erworben hat, was…
…von Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten an fremdem Grund setzt dreißigjährigen redlichen und echten Besitz voraus (ua M. Bydlinski in Rummel ³, § 1470 ABGB Rz 1). 2. Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, ist gemäß § 1493 ABGB als Nachfolger berechtigt…
…der Bestand des "rechtlichen" Besitzes durch Ausübung der in Anspruch genommenen Rechte am Beginn und am Ende der dreißigjährigen Ersitzungszeit dargetan werden (§§ 1460, 1470 ABGB.; vgl. Klang[2] VI S. 578). Nun bestimmt bereits das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 im § 43, daß vom Tage der Kundmachung dieses…
…außerbücherliche Ersitzung einer solchen Dienstbarkeit auf fremden Grund erfordert eine ordentliche Ersitzungsfrist von 30 Jahren sowie die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes (§ 1470 ABGB). Rechtmäßigkeit des Besitzes ist nicht erforderlich. Nach § 1493 ABGB ist derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als Nachfolger…
…anderem), dass der Besitz während der gesamten Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre (§ 1470 ABGB) oder wie hier gegenüber einer Gebietskörperschaft - 40 Jahre (§ 1472 ABGB) gedauert hat. Der gute Glaube geht verloren, wenn der Besitzer positiv…
…streitgegenständliche Wegegrundstück 6/3 auf Grund einer Teilung im Jahr 1970 entstanden. Der Beklagte habe das Wegerecht daher nicht ersitzen können, da die von § 1470 ABGB geforderte Ersitzungszeit von 30 Jahren nicht verstrichen sei. Dieser Einwand missversteht die betreffende Feststellung des Erstgerichts offenbar dahin, dass der Weg als solcher erst 1970…
… 69/135; SZ 63/73 mwN). Als Privatrechtstitel machten die Kläger in erster Linie Ersitzung geltend. Die Ersitzungszeit beträgt zufolge § 1470 ABGB 30 Jahre. Gemäß § 1477 ABGB sind als Ersitzungsvoraussetzungen echter Besitz im Zeitpunkt seines Erwerbs und redlicher Besitz während der gesamten Ersitzungszeit erforderlich…
…Weitere Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist aber auch, dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre gedauert hat (§ 1470 ABGB). Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die Seinige hält. Der gute Glaube…
…mögliche außerbücherliche Erwerb von Grunddienstbarkeiten (§ 480 ABGB) erfordert eine ordentliche Ersitzungsfrist von dreißig Jahren sowie die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes (§ 1470 ABGB). Nach § 1493 ABGB ist derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Rechtsvorgängers…
…Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist (unter anderem), dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre (§ 1470 ABGB) gedauert hat. Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält…
…Eigentümer des Grundstücks Nr 65 auszuüben, einzugehen. 11.2. Für die hier in Rede stehende Ersitzung einer Servitut beträgt die Ersitzungsfrist gemäß § 1470 ABGB 30 Jahre. Erforderlich ist die Ausübung redlichen (§ 1463 ABGB) und echten (§ 1464 ABGB) Besitzes während der Ersitzungsfrist; gemäß § 1477…
…Beklagte sein Objekt am 2. 10. 1972 kaufte, die vorliegende Klage aber schon am 17. 12. 2001 einlangte, sei die 30 jährige Ersitzungsfrist des § 1470 ABGB noch nicht abgelaufen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt daran fest, dass die strittige Gartenzugangsfläche laut Wohnungseigentumsvertrag eindeutig dem Objekt top 2 zugewiesen sei…
…Grunddienstbarkeiten wie Wegerechten auf fremdem Grund (vgl RS0105766 , RS0033018 ) erfordert eine ordentliche Ersitzungsfrist von dreißig Jahren sowie die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes (§ 1470 ABGB); Rechtmäßigkeit des Besitzes ist nicht erforderlich. Nach § 1493 ABGB ist derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als…
… Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist (unter anderem), dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest dreißig Jahre (§ 1470 ABGB) oder wie hier gegenüber einer Gebietskörperschaft - vierzig Jahre (§ 1472 ABGB) gedauert hat. Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn…
…Vorbringen erst 1991 Rechtspersönlichkeit erlangt hat und sich auch nicht auf redlichen Besitz eines Rechtsvorgängers berufen kann, kann die erforderliche, zumindest dreißigjährige Ersitzungszeit (§ 1470 ABGB) noch nicht abgelaufen sein. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.…
…beiden Klagebegehren deshalb Folge gegeben, weil weder auf dem dienenden Grundstücke der Kläger die Servitut des Weg- und Fahrrechtes einverleibt sei, noch die Ersitzungszeit (§ 1470 ABGB.) vollendet sei, da die Beklagten erst seit 1928 das Geh- und Fahrrecht über die Parzelle X. ausüben. Aus dem Nichtbestehen der Servitut aber folge die…
…SZ 69/135; 1 Ob 295/98h). Als Privatrechtstitel macht der Beklagte Ersitzung geltend. Zufolge der die außerbücherliche Ersitzung von Dienstbarkeiten regelnden Bestimmung des § 1470 ABGB beträgt die Ersitzungszeit 30 Jahre. Gemäß § 1477 ABGB sind als Ersitzungsvoraussetzungen echter Besitz im Zeitpunkt seines Erwerbs und redlicher Besitz während der gesamten Ersitzungszeit…
…nach vom Grundstück 807 weg auf den Grund des Klägers verlagert habe und wann dies erfolgt sei, um beurteilen zu können, ob die Ersitzungszeit (§ 1470 ABGB) bei Errichtung des neuen Weges bereits abgelaufen gewesen sei. Die Ersitzung setze voraus, daß sich während der Ersitzungszeit die Identität des zu ersitzenden Rechtsobjektes nicht…
…eröffnet (Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen 100). Nach den Feststellungen hat sich die Beklagte allerdings während der 30jährigen Ersitzungszeit der Ausübung der Dienstbarkeit des Wegerechtes (§ 1470 ABGB; Schwimann/Mader aaO § 1470 Rz 1) nicht widersetzt. Der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Trinkwasserfach" bedurfte es, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht…
…folgende rechtlichen Überlegungen voranzustellen: Gegenstand dieses Verfahrens sei die Frage, ob der Beklagte durch Ersitzung eine Dienstbarkeit an dem Grundstück 803 erworben habe. Gemäß § 1470 ABGB müsse zur Ersitzung einer Dienstbarkeit an einer unbeweglichen Sache 30 Jahre lang redlicher und echter Besitz ausgeübt werden. Nach § 326 ABGB sei redlich, wer…
…Bauordnung bilde hiegegen keine rechtliche Unmöglichkeit. Darüber hinaus liege über mehr als 30 Jahre rechtmäßiger und redlicher Besitz vor, sodass auch die Ersitzungsvoraussetzungen des § 1470 ABGB erfüllt seien. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte die Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des ersten Eventualbegehrens, jedoch bloß…
… 1460 Rz 1). 4.2 Die hier zu beurteilende außerbücherliche Ersitzung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten auf fremden Grund ist in § 1470 ABGB geregelt. Sie erfordert eine ordentliche Ersitzungsfrist von 30 Jahren sowie die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes. Rechtmäßigkeit des Besitzes ist nicht erforderlich. Die bloß…
…Richtung oder Beschleunigung des Abflusses beeinflußt werde. Es sei daher die behauptete Dienstbarkeit grundsätzlich zu bejahen, und da Feststellungen fehlen, ob die Ersitzungszeit nach § 1470 ABGB. vollendet sei, sei die Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz - unter Rechtskraftvorbehalt - geboten. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten Folge und trug…
…Das Erstgericht führte rechtlich aus, dass die Klägerin die Dienstbarkeit der Gestattung der Einstellung ihres Fahrrades in der Garage 5 im Sinne des § 1470 ABGB ersessen habe, weil ihr auch die von ihren Voreigentümern bzw den übrigen Bewohnern der Wohnhausanlage genutzte Zeit seit 1964 zugute komme. Die vom Gesetz geforderte…
…SZ 63/73 mwN). Als Privatrechtstitel macht der Beklagte nur Ersitzung geltend. Zufolge der die außerbücherliche Ersitzung von Dienstbarkeiten regelnden Bestimmung des § 1470 ABGB beträgt die Ersitzungszeit 30 Jahre. Erforderlich ist zufolge § 1477 ABGB im Zeitpunkt des Besitzerwerbs echter und während der gesamten Ersitzungszeit redlicher Besitz…
…außerbücherliche Ersitzung einer solchen Dienstbarkeit auf fremdem Grund erfordert eine ordentliche Ersitzungsfrist von 30 Jahren sowie die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes (§ 1470 ABGB). Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen (RS0034237; RS0034243). Den Mangel der Redlichkeit und…