Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
Rückverweise
…bestimmt sich der Erfüllungsort nach § 905 ABGB nach dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Das gilt auch für Geldschulden, die gemäß § 1420 ABGB dem Gläubiger zu übermitteln sind (Binder in Schwimann Rz 20 zu § 905 ABGB mit Rechtsprechungshinweisen). Art 3 LGVÜ (verpönte nationale Gerichtsstände) macht ausdrücklich die…
…im Verfahren gar nicht behauptet worden. Sie sind daher nicht verpflichtet gewesen, die Maschine dem Beklagten zuzustellen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus § 1420 ABGB. abgeleitet werden. Da die Streitteile in keinem Vertragsverhältnis stehen und die Beklagte nur auf Grund der Entziehung, also eines quasi deliktischen Tatbestandes die Herausgabe vom…
…sei, nicht bestehe. Das Währungsstatut sei im § 905 Abs. 1 Satz 2 ABGB "Geldsorten") verankert. Dieses gelte sowohl für vertragliche als auch - gemäß § 1420 ABGB - für gesetzliche Schuldverhältnisse und richte sich nach dem gesetzlichen Erfüllungsort (§ 905 Abs. 1 Satz 1 ABGB), im Zweifel also nach dem Wohnsitz des Schuldners…