Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partey entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.
…2] VI 280; JBl. 1950 S. 530, JBl. 1964 S. 369 u. a.). Hier aber wurde ein immerhin möglicher Schadenersatzanspruch abgegolten. Wie weiters aus § 1387 ABGB. hervorgeht, kann eine nachträgliche Änderung der Beweislage nicht zur Anfechtung eines Vergleiches führen (Wolff a. a. O. S. 282). Die Revision erweist sich daher als…
…damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (vgl § 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (vgl 1 Ob 193/98h mwN). Ein außergerichtlicher Vergleich ist lediglich in den Grenzen des § 1385 ABGB…
…und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluß über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. § 1385 ABGB ist demnach dahin auszulegen, daß eine Irrtumsanfechtung nur in Betracht kommt, wenn der Irrtum das…
…des Gegenstandes beschränkt, sodaß vom Vergleich und seiner Bereinigungswirkung das tatsächliche und rechtliche Bestehen des strittigen und zweifelhaften Rechtes erfaßt wird (siehe Ertl in Rummel ABGB § 1387 Rz 1). Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt daher nicht zur Anfechtung eines Vergleiches (siehe auch Harrer in Schwimann ABGB V § 1385 Rz 9…
…und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. § 1385 ABGB ist demnach in ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass eine Irrtumsanfechtung nur in Betracht kommt, wenn…
…und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluß über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (4 Ob 510/93 = HS 24.440, 24.699 mwN; Ertl in Rummel2, § 1385 ABGB Rz 1; Wolff in…
…damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. Die Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum dasjenige Wesentliche betrifft, was die Parteien zur Zeit des…
…damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (1 Ob 17/17g). Die Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum dasjenige Wesentliche betrifft, was…
…ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen kann, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Daraus und im Zusammenhang mit § 1387 ABGB folgt, daß ein Irrtum darüber, wie weit die verglichene oder anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist (vgl. SZ 45/20, EvBl 1961/248 ua…
…Unsicherheit endgültig und in verbindlicher Weise beseitige, könne er auch nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluß über den wahren Sachverhalt geirrt habe (§ 1387 ABGB), außer es handelte sich um einen Irrtum über die Vergleichsgrundlage. Ein Vorbringen in dieser Richtung sei jedoch nicht erstattet worden. Ebensowenig habe der Beklagte behauptet…
…die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er grundsätzlich dann nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre ein Vergleich doch sonst seinen Sinn (Ertl in Rummel³, ABGB § 1385 Rz 1). Die Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum…
…damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Inhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (7 Ob 48/19p mwN). [37] Die Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum dasjenige…
…damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt daher nicht zur Anfechtung eines Vergleiches (JBl 1990, 333 uva). Nach…
…ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen kann, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Daraus und im Zusammenhang mit § 1387 ABGB folgt, daß ein Irrtum darüber, wie weit die verglichene oder anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist (EvBl 1961/248). Anders ist es nur im…
…und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluß über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (Koziol-Welser9 I 288; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1385; Wolff in Klang2 VI 279…
…der Ansprüche für die angebliche Leistungssteigerung und die angebliche Brennstoffersparnis angenommen. Da somit alle Forderungen des Klägers verglichen worden seien, könne der Kläger nach § 1387 ABGB. nichts mehr verlangen. Der Standpunkt der Beklagten ist nicht begrundet. Aus der Korrespondenz, deren Auslegung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes allerdings als rechtliche Beurteilung…
…nicht die "Wesenheit des Gegenstandes" im Sinne des § 1385 ABGB., sondern Streitpunkte, die verglichen wurden. Ein Irrtum über solche Streitpunkte berührt aber arg. § 1387 ABGB. die Gültigkeit des Vergleiches nicht (Wolff a. a. O., vor Anm. 2, S. 280, Ehrenzweig, a. a. O., SZ. XV 246). Geht man aber von…
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