§ 1187 Verbot schädlicher Nebengeschäfte
In Kraft seit 01. Januar 2015
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ABGB
Gliederung
Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
§ 1187 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1187 Verbot schädlicher Nebengeschäfte
…§ 1187. Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.…
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