§ 1186 Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung
§ 1186 Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung — ABGB
§ 1186 Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40165233
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.