§ 1160 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 1160 Freizeit während der Kündigungsfrist — ABGB
§ 1160 Freizeit während der Kündigungsfrist — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
zwingend gemäß § 1164 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210623
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.