ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
§ 1110
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518) ein.
…in Einklang wie mit den wenn auch unzulänglichen Bemühungen der beklagten Partei, ihre Verpflichtungen auf Drängen des Vermieters zu erfüllen. Aus dem Hinweis des § 1110 ABGB auf die Vermutung des § 518 letzter Halbsatz ABGB, der Fruchtnießer - hier Mieter - habe die Sache samt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücke in…
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