BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1089

§ 1089

Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.

Entscheidungen
13
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