BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1007

§ 1007unumschränkte, oder beschränkte;

Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freyheit zu handeln ertheilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Gränzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.

Entscheidungen
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