§ 4 Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
(1) Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2) Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.
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