Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.
Rückverweise
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und damit zur (uneingeschränkten) Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich. Bei Auslegung des §9 ABAG iVm §10 ABAG spielt die Gleichwertigkeit der konkreten Inhalte der Berufsberechtigungsprüfungen keine entscheidende Rolle, ausschlaggebend ist vielmehr allein die Gleichwertigkeit der mit der erfolgreichen…
…04309) einen Verstoß gegen die durch Art49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und gegen die in Art56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Bestimmung des §9 ABAG insoweit einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt, als es nur die Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG als eine (wechselseitig anrechenbare) Berufsprüfung anerkenne, die zur Ablegung der Ergänzungsprüfung nach…
…zur (uneingeschränkten) Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtige; bei gebotener verfassungskonformer Interpretation sei die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung eine der wechselseitig anrechenbaren Berufsprüfungen iSd § 9 ABAG ( E 1688/2015 , VfSlg 20.055/2016). [31] 5.3. Nichts anderes gilt im hier vorliegenden Fall des § 5 Abs 3 EIRAG…
ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
§ 10
…1) Wer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu…