(1) Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 10 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
(2) Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.
Rückverweise
ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
§ 14
…1) Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen…
§ 13
…ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 11 Abs. 1 letzter Satzteil und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist…