(1) Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.
Rückverweise
ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
§ 13
…an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 11 Abs. 1 letzter Satzteil und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.…