§ 9 Verweisungen und Bezeichnungen — Politische-Werbung-Gesetz
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
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