Dieses Bundesgesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels nach Maßgabe des § 2 und 3, welche Waren zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m 2 sind von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern diese Betriebsstätten nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen sind.
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