BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2024

IFI-Beitragsgesetz 2024

In Kraft seit 12. Juli 2024
Up-to-date

§ 1

Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:

1. 9 197 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000,00 € im Rahmen der dritten allgemeinen Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD GCI III);

2. 816 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 21 000 USD im Rahmen der dritten allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC GCI III).

§ 2

Der Bund beteiligt sich an der dreizehnten Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 13) mit 18 542 000,00 €.

§ 3

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.