(1) Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt
1. die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2,
2. Personen, gegen die wegen der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie
3. Personen, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.
(2) Die Entschädigung beträgt
1. im Falle des Abs. 1 Z 1
a) 3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
b) 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
2. im Falle des Abs. 1 Z 2
a) 500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren und
b) 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
3. im Falle des Abs. 1 Z 3 einmalig 1 500 Euro.
(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Abs. 2 Z 1 lit. b unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Abs. 2 Z 1 lit. b zu bemessen.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
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