§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Abberufung des Stiftungsvorstandes gemäß § 20 Abs. 5 BStFG hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres den für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. die für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin zu verständigen.
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