§ 11 Gebühren- und Abgabenbefreiung — Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
Rückverweise
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Keine Ergebnisse gefunden