BundesrechtBundesgesetzeWohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

In Kraft seit 25. Februar 2023
Up-to-date

Ziel und Zweck

§ 1

(1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln in den Jahren 2023 und 2024 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden.

(3) Der Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dass

a.) Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und –bezieherinnen von den daraus finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüssen nicht ausgeschlossen sind und

b.) diese Zuschüsse vom Land bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

(4) Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

§ 2 Aufteilung der Mittel

Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt:

Burgenland 3,318%
Kärnten 6,294%
Niederösterreich 18,949%
Oberösterreich 16,776%
Salzburg 6,264%
Steiermark 13,958%
Tirol 8,504%
Vorarlberg 4,473%
Wien 21,464%

§ 3 Abwicklung und Überprüfung

(1) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.

(2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3a Datenabfragen

(1) Die die Wohn- und Heizkostenzuschüsse gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung der Förderbarkeit der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, der Daten von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berechtigt.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Förderverfahren, insbesondere der Feststellung oder Überprüfung der Voraussetzungen, der Förderwürdigkeit und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie allfälliger Rückforderungen, sind die abwickelnden Stellen ermächtigt, nachstehende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Person sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen automationsunterstützt aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten, wobei die Abfrage auch eine Verknüpfungsabfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, nach dem Kriterium des Wohnsitzes umfasst:

1. Familien- und Vorname,

2. Geburtsdatum und

3. Adressdaten.

§ 4 Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

(1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß § 1 Abs. 2 und die Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.

(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(4) Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.

§ 4a Weiterer Wohnkostenzuschuss

(1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.

(3) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.

(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 3a und § 4 sind anzuwenden.

§ 4b Verwendung nicht verbrauchter Mittel

Von einem Land nicht für die in den §§ 1 und 4a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. § 3 Abs. 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.

§ 4c Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) § 4b und § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.