BundesrechtBundesgesetzeGewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg§ 1

§ 1

In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date

Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von fünfzehn Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg. Der Bund überweist den Zweckzuschuss je zu einem Drittel in den Jahren 2024, 2025 und 2026.

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