BundesrechtBundesgesetzeGewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg

Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg

In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date

§ 1

Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von fünfzehn Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg. Der Bund überweist den Zweckzuschuss je zu einem Drittel in den Jahren 2024, 2025 und 2026.

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.