BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2021Art. 1 § 2

Art. 1 § 2

In Kraft seit 28. Juli 2021
Up-to-date

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

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