Vorwort
Art. 1 § 1
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel des Asiatischen Entwicklungsfonds und siebente Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF 13) 18 922 510,00 €
2. Zwölfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 12) 16 000 000,00 €
Art. 1 § 2
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Art. 1 § 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.