Der Betrag gemäß § 2 Abs. 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:
1. zwei- und mehrsprachige vorschulische Bildungseinrichtungen und frühkindliche Betreuung 800 000 Euro;
2. Organisationen, die sich um die wechselseitige Verständigung und Versöhnung sowie die Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen den Volksgruppen bemühen 120 000 Euro;
3. Organisationen, die der Förderung wirtschaftlicher Belange und der grenzüberschreitenden Kooperation dienen 50 000 Euro;
4. Medien-, Kultur- und Verlagsprojekte der slowenischsprachigen Bevölkerung 350 000 Euro;
5. Sanierung und behindertengerechte Adaption der Kulturhäuser 650 000 Euro;
6. Organisationen in der Republik Slowenien, die sich der Kultur der deutschsprachigen Altösterreicherinnen und Altösterreicher in der Republik Slowenien sowie der Vermittlung ihrer Anliegen widmen 30 000 Euro
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