Abstimmungsspendegesetz 2020
Der Bund gewährt aus Anlass der 100. Wiederkehr de
§ 2(1) 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Absti
§ 3Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis
§ 4(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundes
§ 5Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Ve
§ 6Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
§ 1
Der Bund gewährt aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2020 bis 2024 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung und zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen und infrastrukturellen Entwicklung in den Gemeinden dienen.
§ 2
(1) 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für
1. die Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung,
2. die Förderung des harmonischen Gemeindelebens sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen, infrastrukturellen und regionalen Entwicklung,
3. zweisprachige Bildungsprojekte und
4. den digitalen zweisprachigen Auftritt der Gemeinden.
Die Zuerkennung des anteiligen Zweckzuschusses an die einzelne Gemeinde erfolgt durch das Land Kärnten auf Grundlage der genannten Zwecke.
(2) 2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
§ 3
Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.
§ 4
(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein Mitglied
1. des Bundeskanzleramtes,
2. des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
3. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie
5. des Bundesministeriums für Finanzen
angehören. Den Vorsitz führt das Mitglied des Bundeskanzleramtes.
(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1.
§ 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Z 6 und § 5 bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
3. im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.
Anlage 1
Auflistung der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1
Anl. 1
Der Betrag gemäß § 2 Z 1 ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für die darin genannten Zwecke zu verwenden:
1. Villach, wobei die Ortsteile Bogenfeld, Drobollach am Faaker See, Egg am Faaker See, Graschitz, Greuth, Kratschach, Mittewald und St. Niklas an der Drau zu berücksichtigen sind;
2. Velden am Wörthersee, wobei die Ortsteile Aich, Augsdorf, Dieschitz, Latschach, Pulpitsch, St. Egyden, Treffen und Unterjeserz zu berücksichtigen sind;
3. Finkenstein, wobei die Ortsteile Altfinkenstein, Faak am See, Kopein, Latschach, Ledenitzen, Mallenitzen, Oberaichwald, Oberferlach, Outschena, Petschnitzen, Pogöriach, Ratnitz, Unteraichwald, Unterferlach und Untergreuth zu berücksichtigen sind;
4. Rosegg, wobei die Ortsteile Bergl, Drau, Emmersdorf und St. Lamprecht zu berücksichtigen sind;
5. St. Jakob im Rosental
6. Klagenfurt am Wörthersee, wobei der ehemalige Ortsteil Viktring, heute 13. Bezirk zu berücksichtigen ist;
7. Ebenthal in Kärnten, wobei die Ortsteile Berg, Ebenthal, Goritschach, Gurnitz, Haber, Hinterberg, Kohldorf, Kosasmojach, Kossiach, Kreuth, Lipizach, Mieger, Moosberg, Obermieger, Obitschach, Radsberg, Rottenstein, Saager, Sabutschach, Schwarz, Tutzach, Untermieger, Werouzach und Zwanzgerberg zu berücksichtigen sind;
8. Feistritz im Rosental;
9. Ferlach;
10. Grafenstein;
11. Keutschach am See;
12. Köttmannsdorf;
13. Ludmannsdorf;
14. Magdalensberg, wobei die Ortsteile Eibelhof, Sillebrücke und Wutschein zu berücksichtigen sind;
15. Maria Rain;
16. Maria Wörth;
17. Poggersdorf;
18. St. Margareten im Rosental;
19. Schiefling am See;
20. Zell;
21. Bleiburg;
22. Diex
23. Eberndorf;
24. Eisenkappl-Vellach;
25. Feistritz ob Bleiburg;
26. Gallizien;
27. Globasnitz;
28. Griffen;
29. Neuhaus;
30. Ruden;
31. St. Kanzian am Klopeinersee;
32. Sittersdorf;
33. Völkermarkt;
34. Lavamünd, wobei die Ortsteile Achalm, Hart, Lavamünd, Lorenzenberg, Magdalensberg, Pfarrdorf, Plestätten, Rabenstein, Rabensteingreuth, Unterbergen, Witternig, Wunderstätten und Zeil zu berücksichtigen sind;
35. St. Andrä, wobei die Ortsteile Lamm, Pustriz, Schönweg-Pustritz, Streitberg und Tschrietes zu berücksichtigen sind.
Anlage 2
Auflistung der zu fördernden Zwecke gemäß § 2 Abs. 2
Anl. 2
Der Betrag gemäß § 2 Abs. 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:
1. zwei- und mehrsprachige vorschulische Bildungseinrichtungen und frühkindliche Betreuung 800 000 Euro;
2. Organisationen, die sich um die wechselseitige Verständigung und Versöhnung sowie die Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen den Volksgruppen bemühen 120 000 Euro;
3. Organisationen, die der Förderung wirtschaftlicher Belange und der grenzüberschreitenden Kooperation dienen 50 000 Euro;
4. Medien-, Kultur- und Verlagsprojekte der slowenischsprachigen Bevölkerung 350 000 Euro;
5. Sanierung und behindertengerechte Adaption der Kulturhäuser 650 000 Euro;
6. Organisationen in der Republik Slowenien, die sich der Kultur der deutschsprachigen Altösterreicherinnen und Altösterreicher in der Republik Slowenien sowie der Vermittlung ihrer Anliegen widmen 30 000 Euro